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Energietechnik

§14a EnWG – FAQ

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen im Niederspannungsnetz: Was ist §14a EnWG, welche Geräte sind betroffen, wie darf der Netzbetreiber regeln – und wie helfen Modul 1, 2 und 3 beim Netzentgelt sparen?

1. Juni 2026

Grundlagen

Was regelt §14a EnWG?

§14a schafft die rechtliche Grundlage dafür, dass Netzbetreiber bei Netzengpässen steuerbare Verbrauchseinrichtungen zeitweise herunterregeln dürfen – im Gegenzug erhalten Anlagenbetreiber reduzierte Netzentgelte.

Hintergrund: Immer mehr Wärmepumpen, Wallboxen und Batteriespeicher belasten die Stromnetze – §14a schafft Flexibilität ohne sofortigen Netzausbau. Gleichzeitig darf der Netzbetreiber den Anschluss einer neuen Wärmepumpe oder Wallbox nicht mehr mit Verweis auf Netzauslastung verweigern.


Welche Geräte sind betroffen?

  • Wärmepumpen (inkl. Zusatz- und Notheizungen / Heizstäbe – es zählt immer die Gesamtleistung, kein separates Ausweisen möglich)
  • Wallboxen / Ladeeinrichtungen für E-Autos (nur im privaten Bereich, nicht öffentlich)
  • Batteriespeicher: Alle Systeme, die theoretisch Energie aus dem Netz beziehen können (auch nur zur Erhaltungsladung) – unabhängig von Software-Sperren
  • Klimaanlagen und Raumkühlgeräte

Voraussetzung: Anschluss am Niederspannungsnetz + Inbetriebnahme nach 01.01.2024 + Leistung > 4,2 kW

Bei Klimageräten gilt die Summenregel: Einzelne Geräte mit weniger als 4,2 kW zählen zusammen. Haben z.B. drei Klimageräte je 2,6 kW, beträgt die Summe 7,8 kW – alle drei fallen dann unter §14a.


Was ist NICHT betroffen?

  • Backofen / Herd
  • Waschmaschine / Trockner
  • Durchlauferhitzer
  • Allgemeine Haushaltsgeräte
  • Ladeeinrichtungen im öffentlichen Bereich
  • Klimaanlagen in Räumen mit betriebsnotwendigem Zweck (Apotheke, Feuerwehr, Polizei)
  • Wärmepumpen für Prozesswärme oder Prozesskälte im Gewerbe (z.B. industrielle Kühlung) – eine WP zur Beheizung eines Bürogebäudes hingegen schon
  • Nachtspeicherheizungen / Elektrospeicherheizungen

Können Bestandsanlagen auch teilnehmen?

Ja, freiwillig – wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Niederspannungsanschluss, Leistung > 4,2 kW, und die Anlage ist technisch steuerbar. Die Anmeldung muss durch einen Elektroinstallateur erfolgen – der Kunde selbst kann die Anlage nicht beim Netzbetreiber anmelden, da der Zählerplatz fachgerecht vorbereitet sein muss.

Elektrospeicherheizungen (Nachtspeicher) haben Bestandsschutz, können aber nicht in den neuen §14a überführt werden – sie bleiben bis zur Stilllegung nach altem Recht.

Alte §14a-Wärmepumpen (vor 2024 mit getrenntem Zähler installiert): Diese werden durch den Messstellenbetreiber in den neuen §14a überführt. Da sie ohnehin einen zweiten Zähler haben, erhalten sie in der Regel Modul 2. Bis zur Überführung dürfen sie nach den alten Regeln weiterbetrieben werden – längstens bis 01.01.2029.


Darf der Netzbetreiber einfach abschalten?

Nein. Der Netzbetreiber darf nur zeitweise herunterregeln – kein vollständiges Abschalten. Und: Sowohl Anlagenbetreiber als auch Netzbetreiber haben eine Teilnahmeverpflichtung – weder Seite kann sich heraushalten.

Mindestleistung: 4,2 kW pro Gerät (Ausnahmen: Skalierungsfaktor bei großen Geräten, s.u.)


Die drei Module

Modul 1Modul 2Modul 3
BezeichnungPauschale / BinärsignalZeitvariable NetzentgelteDrei-Tarif-Modell
Drosselung durch NB✅ (auf Mindestleistung)✅ (granular)
Zweiter Zähler✅ (Pflicht)
SMGWNB baut einNB baut ein✅ (Pflicht für Abrechnung)
CLS-Schnittstelle
Modul 3 kombinierbar
Netzentgelt-VorteilPauschale ~120–160 €/Jahr60% Rabatt + keine Grundgebührzeitabhängiger Tarif
Verfügbar seit01.01.202401.01.2024April 2025

SMGW = Smart Meter Gateway – intelligenter Stromzähler mit sicherer Kommunikationseinheit, wird vom Messstellenbetreiber eingebaut · CLS = Controllable Local System – standardisierte digitale Schnittstelle (RJ45/Ethernet) zwischen SMGW und dem steuerbaren Gerät; Kommunikationsprotokoll: EEBUS

Modul 1 – Pauschale + Binäres Steuersignal

Das Standardmodul – wird gewählt, wenn nichts weiter installiert wird als das steuerbare Gerät selbst.

  • Kein zweiter Zähler erforderlich
  • Netzbetreiber sendet bei Bedarf ein Signal zur Leistungsreduzierung
  • Erstattung: pauschale Reduktion des Netzentgelts ~110–190 €/Jahr (je nach Netzbetreiber)
  • Zugang zu Modul 3 bleibt offen

Modul 2 – Zeitvariable Netzentgelte / Wärmepumpentarif

Keine direkte Drosselung – Steuerung über wirtschaftlichen Anreiz.

  • Zweiter Zähler zwingend erforderlich – alle steuerbaren Geräte laufen hinter diesem Zähler
  • Der zweite Zähler muss kein SMGW sein; der Messstellenbetreiber entscheidet, was eingebaut wird
  • 60% Reduktion des Netzentgelts auf den Verbrauch der steuerbaren Geräte
  • Keine Grundgebühr für den zweiten Zähler
  • Anlagenbetreiber entscheidet selbst, wann er verbraucht (Preisanreiz statt Abschaltbefehl)
  • Kein Wechsel zu Modul 3 möglich – wer Modul 2 wählt, bleibt dabei

Lohnt sich Modul 2? Nur wenn der Zählerkasten Platz hat und kein teurer Umbau nötig ist. Sonst überwiegt der Aufwand die Ersparnis.

Modul 3 – Drei-Tarif-Modell (ab April 2025)

Höchste Flexibilität – höchstes Einsparpotenzial, aber auch höchste technische Anforderungen.

  • Nur wählbar als Erweiterung zu Modul 1 (nicht zu Modul 2)
  • Intelligentes Messsystem (SMGW) zwingend – Viertelstunden-genaue Erfassung und Übermittlung an den Netzbetreiber
  • Netzbetreiber bietet drei Tarife an: Hochleistungstarif, Standardtarif, Niedrigtarif
  • Hochtarif: mind. 2 Stunden/Tag, max. 200% des Standardtarifs
  • Niedrigtarif: 10–40% des Standardtarifs
  • Tarife gelten mindestens in zwei Quartalen pro Jahr (manche Netzbetreiber bieten sie ganzjährig an)
  • CLS-Schnittstelle Pflicht
  • Netzbetreiber kann bei Bedarf granulare Leistungswerte vorgeben (nicht nur feste Stufen)

Spielregeln beim Dimmen

Präventive vs. netzorientierte Steuerung

Es gibt zwei Phasen:

  • Präventive Steuerung (Übergangsphase): Dimmen nach festen Zeitfenstern, maximal 2 Stunden/Tag. Netzbetreiber, die das nutzen, müssen innerhalb von 2 Jahren auf die dynamische Steuerung umstellen.
  • Netzorientierte Steuerung (Zielzustand): Dimmen nur bei tatsächlich vorliegendem Netzengpass – der Netzbetreiber muss dafür eine kontinuierliche Netzzustandsermittlung betreiben.

Wann darf der Netzbetreiber runterregeln?

Nur bei akuter Netzüberlastung – das Dimmen ist ausdrücklich das letzte Mittel.

Wie lange darf gedimmt werden?

Bei mehreren steuerbaren Geräten: maximal 2 Stunden pro Tag (z.B. 4× 30 Minuten).

Darf immer der gleiche Haushalt gedimmt werden?

Nein. Der Netzbetreiber ist zur Gleichbehandlung verpflichtet und muss zwischen betroffenen Haushalten wechseln.

Transparenz: Auf Anfrage muss der Netzbetreiber mitteilen, ob und wann gedimmt wurde. Alle Dimmvorgänge werden der Bundesnetzagentur gemeldet und sind künftig öffentlich einsehbar.

Was wird die Steuerbox eingebaut?

Der Netzbetreiber baut die Steuerbox nur dann ein, wenn tatsächlicher Bedarf besteht. Derzeit wird der Zählerplatz vom Elektroinstallateur lediglich „steuer-ready” vorbereitet. Die Technik (Smart Meter Gateway + Steuerbox) folgt durch den Messstellenbetreiber bei Bedarf.


Mindestleistung im Detail

Standardfall – Gerät ≤ 11 kW:

Mindestleistung = 4,2 kW – unter diesen Wert darf nicht gedrosselt werden.

Skalierungsfaktor für große Geräte (> 11 kW):

Für Wärmepumpen und Klimageräte mit einer Nennleistung über 11 kW gilt ein Skalierungsfaktor von 0,4:

Pmin = Nennleistung × 0,4

Beispiel: 14 kW Wärmepumpe → Mindestleistung 5,6 kW (statt 4,2 kW)

Das bedeutet: Eine große Wärmepumpe muss weniger weit gedrosselt werden als eine kleine.


Gleichzeitigkeitsfaktor bei mehreren Geräten

Was passiert, wenn ich mehrere steuerbare Geräte habe?

Bei zwei oder mehr angemeldeten steuerbaren Geräten (z.B. Wärmepumpe + Wallbox) wird nicht jedes Gerät einzeln auf seine Mindestleistung begrenzt. Stattdessen berechnet der Netzbetreiber eine Gesamtmindestleistung fürs Haus:

  • Haus-Grundlast: 4,2 kW
  • Je steuerbares Gerät: Pmin × Gleichzeitigkeitsfaktor 0,8

Beispiel: Wärmepumpe (Pmin 4,2 kW) + Wallbox (Pmin 4,2 kW) + Hauslast:

4,2 + (4,2 × 0,8) + (4,2 × 0,8) = 4,2 + 3,36 + 3,36 = ~10,7 kW Gesamtmindestleistung

Das bietet Spielraum: läuft die Wärmepumpe gerade mit nur 2 kW, kann die Wallbox mit 5–6 kW weiterladen.

Wird ein HEMS (Energiemanagementsystem) eingesetzt, kann die erlaubte Gesamtleistung noch effizienter intern verteilt werden als bei Direktsteuerung.


Technik

Was ist die CLS-Schnittstelle?

CLS = Controllable Local System – standardisierte Schnittstelle zwischen Smart Meter Gateway (SMGW) und der steuerbaren Verbrauchseinrichtung.

  • Physisch: Ethernet (RJ45)
  • Standard: VDE AE 2829 Teil 6 (für digitale Steuerung)
  • Pflicht bei Modul 3

Daneben gibt es die analoge Schnittstelle (Steuersignalklemmleiste im Zählerplatz), über die viele Netzbetreiber zunächst steuern. Der Elektroinstallateur bereitet diese Schnittstelle bei Neuinstallationen als Standard vor; der Messstellenbetreiber schließt die eigentliche Steuerbox an.


Kann ich mit einem EMS die Mindestleistung intern verteilen?

Ja. Ein EMS kann die vom Netzbetreiber vorgegebene Gesamtleistungsgrenze dynamisch auf mehrere Geräte aufteilen – unabhängig vom Steuersignal des Netzbetreibers:

  • Wallbox lädt gerade nicht → gibt Leistung frei
  • Wärmepumpe läuft → bekommt mehr zugeteilt
  • Speicher wird priorisiert

Die interne Verteilung ist Sache des Anlagenbetreibers. Vom Netzbetreiber kommt nur das Signal „Hausanlage auf max. X kW drosseln”.


Kosten im Überblick

PostenKosten
Intelligentes Messsystem (iMSys)~50 €/Jahr (abzgl. ~20 € bisherige Messstellengebühr = ~30 € netto)
Steuerbox~50 €/Jahr
Gesamtbis ~80 €/Jahr

In der Regel übersteigt allein die Pauschale aus Modul 1 (~120–160 €) diese Kosten – es bleibt ein Nettogewinn.


§14a EnWG · Steuerbare Verbrauchseinrichtungen · in Kraft seit 01.01.2024 · Modul 3 ab April 2025 · Stand Juni 2026

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